Agens WFI Inkasso - Kommunales Forderungsmanagement

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Bundesländer:

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Datenschutzrechtliche Bestimmungen

"Datenschutz soll nicht den Schuldner davor schützen, seiner Zahlungspflicht nachkommen zu müssen".

Hier erhalten Sie Informationen über Berichte einiger Datenschutzbeauftragten der Länder zum Thema "Forderungsmanagement von Kommunen".

38. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Forderungsmanagement durch Kommunen

Die Beauftragung eines privaten Inkassounternehmens mit dem Forderungseinzug von Forderungen der öffentlichen Hand ist datenschutzrechtlich dann unproblematisch, wenn es sich um eine reine Hilfeleistung auf Anweisung der öffentlichen Stelle im Vorfeld der eigentlichen Vollstreckung handelt und das Inkassobüro keine genaue Kenntnis über das konkrete Schuldverhältnis erlangt.
Bereits in meinem 34. Tätigkeitsbericht (Ziff. 6.1) hatte ich mich mit der Frage beschäftigt, ob die Einbeziehung privater Dritter beim Einzug von Forderungen durch öffentliche Stellen (insbesondere Kommunen) datenschutzrechtlich zulässig ist. Inzwischen wurde diese Thematik auch von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder aufgegriffen und äußerst kontrovers diskutiert. Einige Landesbeauftragte vertraten die Auffassung, dass diese Einbeziehung letztlich nur mit einer Aufgabenübertragung an das Inkassobüro möglich sei, es dafür aber keine gesetzliche Grundlage gebe und dies deshalb rechtlich unzulässig sei.
Für eine Übertragung der Aufgabe sehe auch ich keine rechtliche Grundlage. Zumal die eigentliche Vollstreckungsaufgabe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eine hoheitliche Aufgabe ist und schon deshalb nicht auf einen Privaten übertragen werden kann.
Allerdings halte ich die Einschaltung eines privaten Inkassobüros dann für rechtlich unproblematisch, wenn das Büro als Verwaltungshelfer im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 4 HDSG bei der Vollstreckungsarbeit Hilfsdienste leistet. Die Vollstreckungsaufgabe bleibt in diesem Fall in der Hand der öffentlichen Stelle, das Inkassobüro erbringt lediglich Unterstützungsleistungen.
Diesen Weg ist die Landeshauptstadt Wiesbaden gegangen. Sie hat ein privates Inkassobüro damit beauftragt, sie bei der Beitreibung von Forderungen zu unterstützen. Dabei wurden dem Inkassobüro folgende Aufgaben zugewiesen:

  • Führung der gesamten Korrespondenz mit den Schuldnern einschließlich aktiver und passiver Telefonkontakte,
  • Überprüfung der Bonität des Schuldners,
  • Adressermittlungen,
  • Arbeitgeberermittlungen,
  • Vermittlung von Ratenzahlungsvereinbarungen als Bote des Auftraggebers und deren Überwachung,
  • Vermittlung von Vergleichen als Bote des Auftraggebers,
  • Sachstandsmitteilungen,
  • Abführen einzelner Beträge und Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber.

Wie diese einzelnen Aufgaben durchgeführt werden sollen, wird von der Landeshauptstadt im Detail vorgegeben. Das heißt es gibt genaue Handlungsanweisungen durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer. Insoweit hat der Auftragnehmer keinen eigenen Handlungsspielraum.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer auch nicht mit, um welche Forderungen es sich handelt, sondern der Auftragnehmer weiß lediglich, dass der Schuldner XY der Landeshauptstadt einen Betrag in einer bestimmten Höhe schuldet. So erfährt das Inkassobüro grundsätzlich nicht, ob es sich bei der geschuldeten Zahlung z.B. um eine Steuerschuld handelt. Der Firma werden die folgenden Daten mitgeteilt:

  • Name,
  • Anschrift,
  • Geburtsdatum,
  • Höhe der offenen Forderung,
  • Datum der Fälligkeit.

Besonderer Wert wurde bei der Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und dem privaten Inkassobüro auch auf die Festlegung besonderer technischer und organisatorischer Datenschutzmaßnahmen gelegt, damit die Daten auch im Bestand des Inkassobüros vor den Zugriffen anderer Abteilungen wirksam geschützt sind.

Ich habe unter diesen Rahmenbedingungen die Hilfeleistung durch ein privates Unternehmen beim Forderungseinzug datenschutzrechtlich nicht beanstandet.

**Auszug aus dem Justitzkostengesetz JKostG HE 1958 zuletzt geändert am 06.12.2012

§ 4

**(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die zuständigen Gerichtskassen

  1. bei Unternehmen, die Adresshandel betreiben, aktuelle und frühere Anschriften einer Schuldnerin oder eines Schuldners und
  2. bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten einer Schuldnerin oder eines Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners erlaubt (Negativdaten), erheben.
    (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten einer Schuldnerin oder eines Schuldners an ein Unternehmen ist zulässig, soweit es für eine Datenerhebung nach Abs. 1 zwingend erforderlich ist und wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse schriftlich verpflichtet hat, diese Daten
    1. nur a) für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, b) für Abrechnungszwecke und c) zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814),zu speichern und zu nutzen und
    2. nicht an Dritte zu übermitteln. (3) Die Gerichtskassen können im Rahmen der Beitreibung von niedergeschlagenen Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung private Unternehmen beauftragen, als Verwaltungshelfer Unterstützungsmaßnahmen vorzunehmen. Unterstützungsmaßnahmen nach Satz 1 sind das Erheben von Daten im Sinne des Abs. 1, die Bewertung von Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche und die Kontaktaufnahme mit den Schuldnerinnen und Schuldnern.
    (4) Die Weitergabe von 1.Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Anschrift und Geburtsdatum einer Schuldnerin oder eines Schuldners, 2. folgenden Angaben zur Kennzeichnung der Forderungen:
    a) Betrag der Haupt- und Nebenforderung, b) anordnende Stelle, c) Geschäftsnummer, d) Bezeichnung der Sache, e) Kassenzeichen der Gerichtskasse
  3. Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen an Unternehmen ist, soweit es für die Erfüllung eines nach Abs. 3 Satz 1 erteilten Auftrages erforderlich ist, nach Maßgabe des Satz 2 zulässig. Eine Weitergabe nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse verpflichtet hat, diese Daten
    1. nur a) für den Zweck, zu dem sie weitergegeben wurden, b) für Abrechnungszwecke und c) zur Erfüllung etwaiger Zwecke nach § 13 Abs. 5 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), zu speichern und zu nutzen.
    2. Dritten nur zu dem Zweck zu übermitteln, um von diesen weitere Daten im Sinne des Abs. 1 zu erheben, wenn sich diese ihrerseits gegenüber dem Unternehmen schriftlich verpflichtet haben, die übermittelten Daten
    a) nur für die in Nr. 1 genannten Zwecke zu speichern und zu nutzen und b) nicht weiteren Stellen zu übermitteln. Die Gerichtskassen unterrichten die Schuldnerinnen und Schuldner rechtzeitig vor einer Weitergabe der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn eine Forderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beglichen wird. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Unterrichtung durch das beauftragte Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
    (5) Unternehmen nach Abs. 1 und 3 müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Auftragsverhältnisses bieten und in der Lage sein, die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die beauftragten Unternehmen nach Abs. 3 müssen darüber hinaus nach Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), im Rechtsdienstleistungsregister für Inkassodienstleistungen registriert sein. Ein Auftrag ist schriftlich zu erteilen und soll insbesondere den Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Weisungsbefugnis der Gerichtskassen gegenüber den Unternehmen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen. Ein Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Gerichtskassen erteilt werden. Die Gerichtskassen haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Unternehmen zu überzeugen.
    (6) Die Gerichtskassen dürfen nach Abs. 1 erhobene Daten speichern und weiterverarbeiten, soweit dies für den Einzug von Forderungen erforderlich ist. Nach Abs. 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn 1. die Forderung ausgeglichen worden ist, 2. die Gerichtskasse entschieden hat, endgültig keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, oder 3. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung der Forderung weggefallen sind. An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, solange die Speicherung der Negativdaten zum Zwecke der Rechnungsprüfung erforderlich ist oder soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

Unsere Pflichten:

Agens WFI Inkasso gewährleistet die vertrags- und gesetzesmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen. Agens WFI Inkasso unterwirft sich für die Durchführung des Auftrages ergänzend zu den auf ihr anwendbaren Rechtsvorschriften, den Bestimmungen des für den Auftraggeber geltenden Datenschutzgesetzes. Insbesondere stellt Agens WFI Inkasso die Verpflichtung aller mit der Datenverarbeitung befasster Mitarbeiter auf das Datengeheimnis nach BDSG und/oder die länderspezifischen Datenschutzgesetze sicher.
Agens WFI Inkasso verarbeitet die ihr überlassenen und ihr durch die Bearbeitung zur Kenntnis gelangten Daten ausschließlich im Rahmen der für sie und für den Auftraggeber geltenden Rechtsvorschriften der getroffenen Vereinbarungen und nach den Weisungen des Auftraggebers. Jede anderweitige Verarbeitung oder Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen oder bei der Verarbeitung gewonnenen Daten ist untersagt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Rahmen des Auftrags verarbeitenden Daten von sonstigen Datenbeständen vollständig getrennt gehalten werden.